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ETFs und Steuern: Was gezahlt wird, was Anleger sparen können

Ruben Wunderlich
Ruben Wunderlich trader
Updated 29 Mai 2020

Immer mehr private Anleger greifen für die Vermögensbildung zu ETFs oder ETF-basierten Sparplänen. Die passiv verwalteten Indexfonds sind kostengünstig, das Angebot ist groß, und die Anlage lässt sich dank der zahlreichen Werte in jedem ETF gut streuen. Die Renditen fallen bei ETFs und ETF-Sparplänen durchaus attraktiv aus, deshalb haben Indexfonds die früher bevorzugten Sparprodukte der Banken längst abgelöst. Doch die Erträge aus dieser Anlage müssen versteuert werden. Es gibt bei ETFS steuerliche Besonderheiten und Freibeträge, die schon beim Kauf berücksichtigt werden können, um später nicht allzu viel an den Fiskus abführen zu müssen.

  • Erträge aus ETFs und ETF-Sparplänen müssen versteuert werden.
  • Deutsche Banken oder Broker übernehmen dies für Anleger.
  • Wer Freistellungsaufträge und Steuervorteile nutzt, kann bares Geld sparen.
  • Nicht immer fällt der volle Steuersatz an.

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Die deutsche Investmentsteuerreform 2018

Die deutsche Steuerlandschaft gilt zu Recht als unübersichtlich. Das sollte Anleger allerdings nicht davon abhalten, in ETFs zu investieren und sich vorher ein wenig mit dem Thema zu beschäftigen. Denn die alljährliche Besteuerung wirkt sich entscheidend auf den Ertrag der Anlage aus, besonders mit einem langfristigen Anlagehorizont.

Glücklicherweise bringt die Investmentsteuerreform von 2018 für den Bürger dank der Straffung und Vereinheitlichung vieler Abläufe deutlich Erleichterungen mit sich. Außerdem werden nunmehr inländische und ausländische Fonds steuerlich gleich behandelt. Und ein großer Teil der Aufgaben zur Abführung von Steuern wird nun von den depotführenden Banken oder Brokern übernommen. Kein Grund, sich allzu viel Sorgen über die Besteuerung zu machen. Doch die wichtigsten Punkte sollte man kennen.

ETFs und Steuern

Steuern auf ETFs: Die Besteuerung von Kapital aus Wertpapierhandel

Was früher als Kapitalertragssteuer bezeichnet wurde, heißt heute Abgeltungssteuer – die fixe Steuer beträgt, wenn sie vollständig veranschlagt wird, 25 % – hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der 5,5 % ausmacht, so dass sich die Steuer auf insgesamt 26,375 Prozent beläuft. Hinzu kommt die Kirchensteuer, sofern sie zutrifft. Auf den ersten Blick scheint dies viel zu sein, doch verglichen mit den Einkommenssteuersätzen ist die Abgeltungssteuer eher niedrig. Wer von seiner Anlage lebt oder vom Trading, zahlt also deutlich weniger Steuern als ein Angestellter.  Sie handeln mit Kapital und zahlen daher die sogenannte Abgeltungssteuer. Wer seine ETFs oder seine Sparverträge über ein Depot bei einem Finanzdienstleister in Deutschland verwaltet, muss sich um die Abgeltungssteuer nicht kümmern, die führt die Depotbank oder der Aktienbroker ab.

Teilfreistellung für bestimmte Kategorien von ETFs

Die Erträge aus den Fonds sind jedoch nicht in gleichem Maß steuerpflichtig. Ein wechselnder Prozentsatz unterliegt der teilweisen Freistellung, die insbesondere die Erlöse aus Verkäufen oder Ausschüttungen von Dividenden gelten soll. Dementsprechend beachtlich fällt die Teilfreistellung bei sogenannten Mischfonds aus. Bei ETFs richtet sich die prozentuale Freistellung nach dem Aktienanteil und beträgt bei mindestens 25 % Aktienanteil 15 %, bei mindestens 51 % Aktienanteil sogar 30 %. Wer also in Aktien-ETFs investiert, muss nur 70 % der Erträge versteuern, was darüber hinausgeht, ist steuerfrei.

  • Teilfreistellung von bis zu 30 %
  • Pauschbeträge von 801 Euro pro Person
  • Freistellung abhängig vom Einkommenssteuersatz

Steuerpauschbetrag für die Freistellung auch für ETFs nutzen

Überdies können Anleger ihrem depotführenden Finanzdienstleister einen Freistellungsauftrag erteilen. Denn ebenso wie beim Sparen gelte auch hier die steuerfreien Pauschbeträge, die sich auf 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaare belaufen. Wer als Single also in einen ETF mit einer durchschnittlichen Rendite von 5 % p.a. investiert, kann insgesamt 16.020 Euro anlegen, ohne dass er auf die Erträge Steuern zahlt.

Der Freibetrag muss außerdem nicht zwingend nur bei einem Finanzdienstleister genutzt werden, sondern kann auf Depots bei verschiedenen Anbieter verteilt werden. Man sollte lediglich darauf achten, dass die jeweiligen Anteile die Gesamtsumme von 801 Euro nicht übersteigen. Danach muss man sich um das Abführen der Steuer nicht mehr kümmern. Das ist einerseits bequem, andererseits wird die Abgeltungssteuer mit jeder Transaktion abgeführt, so dass über das Steuerjahr unter Umständen ein beachtlicher Betrag nicht für weitere Investitionen zur Verfügung steht.

ETFs Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wird nicht immer in voller Höhe erhoben

Die volle Besteuerung in Höhe von 25 % plus Soli kommt, auch dies ist wichtig zu wissen, nicht bei jedem Anleger zur Anwendung. Unter Umständen kann der persönliche Steuersatz ins Feld geführt werden. So können sich Anleger während der Steuererklärung Geld zurückholen, dass die Depotbank im Laufe des Jahres abgeführt hat.

Dazu ist eine besondere Anlage KAP zur Steuererklärung beizufügen – der Steuerberater muss darauf aufmerksam gemacht werden. Denn es gilt beispielsweise, dass die Erträge aus ETFs für Anleger, deren Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, gänzlich von der Abgeltungssteuer befreit sind. Wer alljährlich als Alleinstehender nicht mehr als 9.408 Euro verdient oder als Ehepaar über das Doppelte verfügen kann, sollte beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und diese der Depotbank vorlegen. Alle Erträge aus Kapitalanlagen, die diese Grenzen zusätzlich zum Einkommen nicht übersteigen, bleiben steuerfrei.

ETF-Sparpläne: Möglichkeiten und Besteuerung für Empfänger der Grundsicherung

Genügsame Menschen, die die als „Hartz IV“ bekannte Grundsicherung beziehen, stellen nicht selten die Frage, ob ihnen das Einrichten eines ETF-Sparplans überhaupt erlaubt ist, und was es mit der erzielten Rendite auf sich hat. Grundsätzlich steht es Empfängern der Grundsicherung frei, ob sie einen Sparplan einrichten möchten. Da Sparpläne auf Indexfonds bereits ab 25 Euro monatlich ausführbar sind und bei vielen Anbietern zumindest eine Auswahl an ETFs kostenfrei bespart werden kann, ist ein derartiger Sparplan sicherlich eine attraktive Option, um sich mit wenig Aufwand ein finanzielles Polster zu schaffen.

Hier gilt nur, dass das Depot der Behörde angezeigt werden muss – ebenso wie das persönliche Girokonto. Die Erträge werden keinesfalls eingezogen, denn auch als Empfänger von Sozialleistungen haben Sparer Anspruch auf Freibeträge. Die belaufen sich auf eine pauschale Summe von 750 Euro, vorgesehen für notwendige Anschaffungen, und 150 Euro pro Lebensjahr. Auch für Kinder in Hartz IV-Haushalten gelten Freibeträge, die sich auf die Anlage im Namen des Kindes beziehen. Wer temporär ohne sonstiges Einkommen ist und seine Bezüge gut verwaltet, kann für sich und seine Kinder auf diese Weise Rücklagen schaffen. Gehen die Erträge aus Kapitalanlagen dann über die geltenden Freibeträge hinaus, werden sie als Einkommen betrachtet und mit den Sozialleistungen verrechnet.

Steuern auf ETF-Anlagen im Ausland

Wer Konten bei ausländischen Finanzdienstleistern führt und dort seine ETFs im Depot verwahrt, kommt damit nicht um die Abgeltungssteuer in Deutschland herum. Es gibt allerdings Unterschiede bei der Handhabung der Besteuerung und auch einige Vorteile.

Banken und Broker im Ausland führen in diesem Fall die Steuer nicht automatisch ab. Statt dessen muss man sich als Anleger selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung der Erträge kümmern. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung mithilfe der bereits erwähnten Anlage KAP.

  • Renditen im Ausland selbsttätig versteuern
  • Abgeltungssteuer muss nach maximal 18 Monaten gezahlt werden
  • Das Finanzamt besteuert das „Welteinkommen“

Für Anleger bringt dies ein wenig Aufwand mit sich, dies wird jedoch wieder ausgeglichen dadurch, dass man über das Steuerjahr mehr Kapital zur Verfügung hat, das reinvestiert werden kann. Dank dieser zusätzlichen Liquidität können Anleger möglicherweise vorteilhafte Investitionen tätigen, die ihnen sonst nicht möglich gewesen wären. Außerdem ist es möglich, die Zahlung der Abgeltungssteuer auf ETF insgesamt bis zu 18 Monate hinauszuziehen. Nach Ablauf dieser Frist muss das erforderliche Kapital dann aber auch zur Verfügung stehen, um die Steuern auf die ETF-Investition begleichen zu können.

Das „Welteinkommen“ betrifft auch ETFs am anderen Ende der Welt

Die geschilderte Steuerpflicht lässt sich also, wenn man alle Vorteile und Freistellungen nutzt, unter Umständen beachtlich reduzieren, auch die Zahlung ist nicht immer sofort notwendig – aber gezahlt werden muss. Denn deutsche Finanzämter begnügen sich nicht mit den Erträgen bei deutschen Finanzdienstleister. Sie erheben Anspruch auf die Besteuerung des sogenannten „Welteinkommens“. Zu versteuern sind also auch die Renditen auf Wertpapiere im Ausland. Wer seine ETFs in einem Depot auf den Bahamas oder in einer anderen Steueroase verwaltet, muss die Renditen in den meisten Fällen sogar dann versteuern, wenn er selbst nicht mehr in Deutschland lebt.

Erträge aus ETFs versteuern

Um dem langen Arm des Fiskus gänzlich zu entgehen, müssen Anleger auswandern, und das mit allen Konsequenzen. Die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausland genügt in diesem Fall nicht, wenn ein Wohnsitz in der Bundesrepublik beibehalten wird. Für das Finanzamt genügt es sogar, den Schlüssel zu einer Wohnung in Deutschland zu besitzen, auch wenn man nur noch selten zurückkehrt und die betreffende Wohnung vielleicht sogar untervermietet hat. Um eine Besteuerung jedweder Art zu vermeiden, auch auf Anlagen in ETF und andere Wertpapiere, muss man sich vollständig „abnabeln“ – und ist dann in der neuen Heimat steuerpflichtig.

Erträge aus ETFs versteuern

Die Renditen, die bei der Investition in ETFs, die börsengehandelten Indexfonds, anfallen, sollten von Anfang an auch unter steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Denn sie unterliegen der Abgeltungssteuer ebenso wie alle anderen Kapitalerträge. Die Besteuerung selbst können Anleger, wenn sie ihr Depot bei einem deutschen Finanzdienstleister führen, aus der Hand geben, dies übernimmt die Bank oder der Broker. Mögliche Pauschbeträge und Teilfreistellungen für Aktien-ETFs und Mischfonds sollte man nach Möglichkeit in voller Höhe ausschöpfen, hier können bis zu 30 % an Steuern gespart werden. Und abhängig vom persönlichen Steuersatz können sich Anleger am Ende des Steuerjahres überdies Geld zurückholen. Wer im Ausland investiert und dabei noch einen Wohnsitz in Deutschland unterhält, muss seine Renditen ebenfalls versteuern – in diesem Fall eigenverantwortlich.

Ruben Wunderlich
Ruben Wunderlich ist Finanzjournalist und zertifizierter Technischer Analyst mit mehr als 15 Jahren Erfahrung auf den Kapitalmärkten. Auf AskTraders ist er als leitender Redakteur für die deutschsprachige Redaktion verantwortlich.